Unter Personal > Mitarbeiter > Weitere Einstellungen haben Sie die Möglichkeit, die Forderung des Arbeitnehmers (§ 55 sowie Sozialplan), die SV-Beiträge und Anspruchsübergänge zu „ignorieren“ (z. B. wenn eine Forderung verjährt ist). Dies wird dann in einer Ausschüttung sowie in den dazu gehörenden Auswertungen berücksichtigt.
Um ein korrektes Ergebnis zu erzielen ist es erforderlich, die Forderung des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls dazugehörende Anspruchsübergänge vollständig und korrekt zu erfassen / zu importieren und den Arbeitnehmer wie gewohnt zu berechnen.
Hierzu kontrollieren Sie bitte die Anzeige auf der Registerkarte Personal > Mitarbeiter > Berechnung – hier müssen die Bruttobeträge sowie die darauf entfallen Beiträge zur Sozialversicherung angezeigt sein.
Sofern dies erledigt ist, haben Sie die Möglichkeit, auf der Registerkarte Personal > Mitarbeiter > Weitere Einstellungen folgende Bestandteile der Forderung durch Klick auf die jeweilige Checkbox zu „ignorieren“:
• Forderung des Arbeitnehmers
• Beiträge zur Sozialversicherung (nur in Verbindung mit Verjährung der Forderung des Arbeitnehmers)
• Anspruchsübergang
• Sozialplan
Bitte beachten Sie hierzu die gesetzlichen Vorgaben, THEGOODCONSULTANTS übernehmen keine Haftung für falsch oder unvollständig ausgezahlte Forderungen.
Nach Markierung muss der Arbeitnehmer erneut berechnet werden (Klick auf den Button „Berechnung“ im rechten unteren Bereich des Fensters).
Sofern Sie die Forderung des Arbeitnehmers als „ignoriert“ markieren, werden folgende Beträge ausgeschüttet: Beiträge zur Sozialversicherung(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie Anspruchsübergänge.
Werden Sozialversicherungsbeiträge „ignoriert“, wird automatisch auch die Forderung des Arbeitnehmers als „ignoriert“. Es wird dann lediglich (sofern vorhanden) der Anspruchsübergang ausgezahlt.
Ist der Anspruchsübergang „ignoriert“, muss die Checkbox des betreffenden Anspruchsüberganges aktiviert sein.
Die Berücksichtigung der o. g. Einstellungen erfolgt erst bei Buchung einer Ausschüttung. Ist eine Ausschüttung gebucht, kann die Markierung bei dem jeweiligen Arbeitnehmer nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sofern hier eine Korrektur vorgenommen werden muss, muss die Ausschüttung (sofern noch nicht ausgezahlt) wieder ausgebucht werden. Erst dann können auch Korrekturen bei den „ignorierten“ Forderungsbestandteilen vorgenommen werden.