Der Arbeitnehmer erhält nach Insolvenzeröffnung die Kündigung und wird vom Insolvenzverwalter bis zum Auslauf der Kündigungsfrist freigestellt. Lohn-/Gehaltszahlungen erfolgen ab Beginn der Freistellung nicht mehr. Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter hat Arbeitgeberfunktion) erfüllt somit nicht mehr den Anspruch auf Arbeitsentgelt; die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse oder ein sonstiger Leistungsträger erbringt während des Freistellungszeitraums Leistungen.
Anspruchsübergang
Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter (Arbeitgeberfunktion) auf den Leistungsträger (in dieser Betrachtung die Agentur für Arbeit) bis zur Höhe der erbrachten Leistungen über. In Abhängigkeit von Alter und Einzahlungszeitraum zur Arbeitslosenversicherung steht für jeden Arbeitnehmer ein „Topf“ zur Verfügung, aus dem sein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Dauer, für die ein Arbeitslosengeldbezug möglich ist, hängt somit vom Umfang dieses „Topfes“ ab.
Durch die Freistellung des Mitarbeiters durch den Insolvenzverwalter befreit sich dieser zunächst von der Verpflichtung der Lohnzahlung. Der freigestellte Mitarbeiter bezieht stattdessen aus dem o. g. „Topf“ Arbeitslosengeld, wodurch er seinen Gesamtbezugszeitraum für Arbeitslosengeld sukzessive aufzehrt.
Die Agentur für Arbeit meldet an den Insolvenzverwalter „die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer haben Arbeitslosengeld gem. § 143 (3) SGB III erhalten. Das gezahlte Arbeitlosengeld in Höhe von …, die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von …, die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von … und die Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von … sind von Ihnen zu erstatten“.
Abrechnung des Differenzlohns
Mit der Differenzlohnabrechnung (Ausschüttung gem. § 55 InsO) wird ermittelt, wie die auszukehrenden Beträge an die Beteiligten (Arbeitnehmer, Agentur für Arbeit, Finanzamt, Sozialversicherungsträger) zu verteilen sind. Führt der Insolvenzverwalter nunmehr auf Basis der o. g. Differenlohnabrechnung eine Ausschüttung auf § 55 InsO durch, bewirkt dies durch die damit einhergehende Erstattung der Anspruchsübergänge ein „Wiederauffüllen“ des Arbeitslosengeld-„Topfes“.
Auf der Zeitachse bedeutet dies, dass sich der Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Anspruch genommen hat, in Abhängigkeit von der durch den Insolvenzverwalter ausgekehrten Quote nach hinten verschiebt. Damit wird der Zeitraum ab Freistellung des Mitarbeiters bis zum Zeitpunkt der durch das Auffüllen nach hinten geschobenen tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes zu einem „normalen“ Lohnzeitraum, der durch den Verwalter im Rahmen der Ausschüttung bedient wird.
Insofern handelt es sich bei der Differenzlohnabrechnung um eine VOLLSTÄNDIGE Lohnabrechnung, bei der lediglich die Zahlungsflüsse aufgrund der oben beschriebenen Anspruchsübergänge abweichen. So ist bei der Auszahlung dem Mitarbeiter der Teil des Anspruchsübergangs in Abzug zu bringen, den dieser im Vorfeld von der Agentur für Arbeit als Arbeitslosengeld erhalten hat.
Sozialversicherung
Den Sozialversicherungsträgern ist ebenfalls jener Teilbetrag in Abzug zu bringen und an die Agentur für Arbeit zu erstatten (gem. § 335 SGB III), den sie bereits im Vorfeld im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Die Meldung des Beitragsnachweises durch den Insolvenzverwalter erfolgt entsprechend in der Höhe der tatsächlich abgeführten Beträge an die Sozialversicherung, hier also Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich der Beträge, die der Sozialversicherer bereits durch die Agentur für Arbeit erhalten hat.
Dies ist deshalb erforderlich, weil die Agentur für Arbeit ihrerseits ebenfalls die abgeführten Beiträge an den Sozialversicherer meldet. Insofern müssen der Beitragsnachweis der Agentur für Arbeit und der Beitragsnachweis des Insolvenzverwalters in Summe wieder den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darstellen.
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